Seit dem 01.09.2000 müssen Sie in Bayern in bestimmten Fällen vor Einreichung einer Klage ein Schlichtungsverfahren bei einer zugelassenen Gütestelle beantragen und durchführen.
Bereits unmittelbar nach Einführung des bayer. Schlichtungsgesetzes ist unsere Kanzlei als Gütestelle hiernach zugelassen.
Wir haben seitdem bereits zahlreiche Schlichtungsverfahren in unserem Büro durchgeführt.
Gerne beraten wir Sie darüber, ob, wann und wie in Ihrem Fall ein solches Verfahren durchzuführen ist oder fungieren als Schlichter.
Übrigens: Auch in Fällen, in denen kein Schlichtungsverfahren vorgeschrieben ist, bietet ein freiwilliges Schlichtungsverfahren die Chance, sich unter unserer fachmännischen Mithilfe mit seinem "Kontrahenten" zu einigen.
Oft ist dies der schnellere und kostengünstigere Weg, der zudem den Vorteil hat, dass sich die Parteien auch danach noch in die Augen schauen und erfolgreich zusammen arbeiten können.



















